Nach meinem Artikel BYOD Bring Your Own Device – Eine der dümmsten Ideen aller Zeiten von Gartner, Forrester und Vorständen auf der Grundlage von Scot A. Turbans Artikel haben mich viele Anfragen zu den rechtlichen und technischen Problemen von BYOD-Strategien erreicht. Insofern erläutere ich die aus meiner Sicht derzeit relevantesten Probleme hier noch einmal – gerade auch vor dem Hintergrund meiner letzten USA-Reise, wo ich diverse Gespräche zum Thema führte und feststellte, dass dort nach dem ersten Hype schon bei manchen die erste Ernüchterungsphase eingetreten ist. Gut bringt dies die folgende Aussage eines Verantwortlichen zum Ausdruck:
Klaus, I couldn’t imagine last year that our reps own over 50 different models and – being honest – some I’ve never heard and seen before. Actually 7 don’t work with our current MDM solution – it’s a nightmare.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Diese Aussagen repräsentieren aktuell noch nicht die Mehrheit. Aber es sind längst nicht mehr nur Einzelfälle. Seit März beobachte ich ein Anschwellen kritischer Auseinandersetzungen mit BYOD-Themen in amerikanischen Blogs – What’s the big deal with BYOD? im Blog von Widpackets ist ein gutes Beispiel für die differenziert kritische Auseinandersetzung, die gerade beginnt.
Rechtliche Aspekte
Zu diesem Thema gibt es mittlerweile viele interessante Beiträge im Netz – unabhängig von echter Rechtsberatung, die selbstverständlich auch wir nicht liefern dürfen. Aber auch ohne ein Jurist zu sein, sind die vielfältigen Probleme evident und können rasch unüberschaubar werden, je länger man sich mit der Thematik beschäftigt. Ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit führe ich an dieser Stelle einmal diejenigen an, die ich für ganz besonders gravierend halte.
Verhaltensprobleme
- Bei jedem BYOD-Konzept ist der Eigentümer des mobilen Gerätes der Mitarbeiter, der faktisch mit seinem Gerät tun und lassen kann, was ihm beliebt. Natürlich kann man vertraglich alles Denkbare mit dem Mitarbeiter vereinbaren – bis hin zur völligen Unterordnung des Gerätes unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Ein solches Szenario führt dann allerdings dazu, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine substantielle Nutzungsentschädigung schuldet, was sehr schnell schon einmal die vermeintlichen Kostenvorteile aufhebt.
- Ein BYOD-Szenario führt sehr schnell zu Situationen, die man – selbst bei sehr gründlicher Vorbereitung – gar nicht bedacht hat bzw. bedenken konnte. Mir wurden gerade in den letzten Tagen diverse Beispiele geschildert, die ich so nicht für möglich hielt:
- Wie geht man damit um, wenn der (Ehe)-Partner das Gerät einfach vertauscht?
- Wie geht man damit um, wenn das Gerät vielleicht sogar noch dem (Ehe)-Partner gehört und dieses verschwiegen wurde?
- Wie geht man damit um, wenn Kinder und Freunde das Gerät benutzen (dürfen)?
- Wie geht man damit um, wenn der Mitarbeiter, Bekannte oder Verwandte das Gerät hacken /jailbreaken /rooten?
- Wie geht man damit um, wenn der Mitarbeiter oder andere für ihn /ohne sein Wissen Malware oder fragwürdige Software wie z.B. FaceNiff auf seinem Gerät installiert?
- Wie geht man damit um, dass das Jailbreaken von Geräten in den USA und den meisten anderen Ländern legal ist – mithin das Unterbinden von Jailbreaks aus Sicht des Besitzers eine massive Nutzungseinschränkung bedeutet /verursacht? (und dies faktisch auch ist)
- Wie geht man damit um, dass der Mitarbeiter trotz BYOD-Absprache kein Gerät mitbringt, z.B. weil er behauptet, es sich nicht leisten zu können?
- Wie geht man damit um, wenn der Mitarbeiter eine(n) neue(n) Partner(in) hat, die Smartphones ablehnt und meint es reichen auch einfache Prepaid-Handys?
- Wie geht man damit um, wenn der Mitarbeiter sich weigert einen Datentarif für seinen Mobilfunkvertrag abzuschließen /fortzuführen?
- Wie geht man damit um, wenn der Mitarbeiter sich weigert, das Gerät im Ausland mit seiner SIM-Karte zu nutzen oder für Roaming national (das gibt es z.B. in den USA) zu nutzen?
- Wie geht man damit um, wenn der Mitarbeiter sich weigert, im Ausland oder beim Roaming eine Mobilfunkkarte des Unternehmens zu nutzen, weil er dann für Freunde und Bekannte nicht mehr erreichbar ist?
- Wie geht man mit den Aspekten des Social Networking um?
Hier gibt es alle denkbaren Szenarien auf beiden Seiten – sowohl Mitarbeiter als auch Unternehmen können Ihren jeweiligen Standpunkt zwischen den Polen Ablehnung und Zustimmung frei verorten. Durch die Privatheit des Gerätes bedürfen nunmehr aber diese Standpunkte eines Abgleichs bzw. einer Regelung, da der Mitarbeiter frei ist, auf seinem eigenen Gerät Social Networking zu betreiben, was zu schwierigen Interessenkollisionen führen kann. Man stelle sich einmal einen Bankangestellten vor, der auf Facebook zum Schottern der Bahngleise beim Castor-Transport während der Dienstzeit aufruft. Neben Imageproblemen können hier sehr schnell auch unübersichtliche Haftungsszenarien entstehen.
Berührtes Recht
- BYOD-Konzepte berühren diverse Fragen des Urheberrechtes in unterschiedlichsten Ausprägungen, wozu Juristen im Netz teilweise sehr kontrovers Stellung nehmen.
- BYOD-Konzepte berühren immer auch die Fragen des Rechteerwerbs an Software. Wem gehört was und wer darf was nutzen lautet die Frage bei kommerzieller Software, bei Open Source ist die Ausprägung des Copyleft-Effektes zu berücksichtigen.
- BYOD-Konzepte werfen komplizierte Fragestellungen und Szenarien des Datenschutzes auf, wobei diese Fragen vielschichtiger sind, als bei den klassischen Gerätestrategien. Bei BYOD ergibt sich ein eigener Schutzanspruch für die privaten Daten des Mitarbeiters, der durchaus in einem Widerspruch zu den Sicherheitsinteressen des Unternehmens stehen kann. Containerization (Kapselung der betrieblichen Daten) löst dieses Problem nicht, denn aus Sicherheitsgründen muss das Unternehmen durchaus ein Interesse daran haben, ein BYOD-Gerät ganzheitlich zu managen, was dann aber wieder bedeutet, dass das Unternehmen Zugriff auf private Daten des Mitarbeiters erhalten kann.
- Datenschutzfragen werden auch in allen anderen Bereichen des Bundesdatenschutzgesetzes tangiert. Hier stellen sich weitere Fragen:
- Die Ausgestaltung der Datenübermittlung in Nicht-EU-Staaten (§ 4b und c BDSG) wirft sehr schnell Haftungsfragen auf.
- Die Ausgestaltung des Datengeheimnisses (§ 5 BDSG) ist deutlich komplexer als in herkömmlichen Szenarien.
- Die Maßnahmen zur Datensicherheit und deren Ausgestaltung im Einzelfall (§ 9 BDSG) ist deutlich komplizierter und in manchen Szenarien nicht zweifelsfrei lösbar.
- Sofern Aspekte der Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) berührt sind, ist die Ausgestaltung des Szenarios oft hochkomplex und teilweise unmöglich.
- Generell gilt nach meinem Verständnis, dass das derzeitige BDSG einer BYOD-Strategie in seiner jetzigen Form teilweise unüberwindliche Hindernisse in den Weg legt. Aber dies gilt nicht nur in Europa und Deutschland. Auch in den USA machen diverse Standards die Anwendung von BYOD teilweise unmöglich, Beispiele hierfür sind HIPAA im Gesundheitswesen und PCI in der Kreditwirtschaft.
- BYOD berührt neben dem Datenschutz noch viele weitere Rechtsgebiete und bedarf daher einer hoch komplexen rechtlichen Ausgestaltung. Neben dem Arbeitsrecht sind das Handelsrecht, Steuerrecht, Organisationsrecht, Gesellschaftsrecht und Bankaufsichtsrecht fast immer betroffen, je nach Industrie können weitere Gesetze relevant sein – vom Medizinproduktegesetz bis zum Sozialgesetzbuch reicht hier die sehr unübersichtliche Spanne.
Ich habe bisher noch keinen Juristen getroffen, der mir sagte, dass er dieses sehr unübersichtliche Feld verbindlich und belastbar regeln kann. Ich kenne derzeit auch kein Rahmenwerk, welches halbwegs brauchbar eine belastbare Vorlage für das Thema BYOD bietet. Das Thema ist zum einen zu jung, um schon erste belastbare Regelungen erfahren zu haben, zum anderen aber auch deutlich zu komplex, um mit einem Rahmen im Sinne eines Mustervertragswerkes geregelt werden zu können.
Wenn man vor diesem Hintergrund auch noch berücksichtigt, dass der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung mit Mitarbeitern nicht erzwungen werden kann (Ausnahme: Verpflichtung nach § 5 BDSG), sieht man sehr rasch, auf welch dünnem Eis man sich bei der Auseinandersetzung mit BYOD-Strategien befindet.
Antworten auf all diese Fragen unterscheiden sich teilweise auch dadurch, ob der Mitarbeiter ein Recht auf BYOD haben oder der Pflicht zum BYOD unterworfen werden soll, was zu unterschiedlichen Konstrukten in der Ausgestaltung des Szenarios führt. Vor diesem Hintergrund sollte die Diskussion sehr schnell in Richtung Choose Your own Device (CYOD) geführt werden, denn dieses Konzept schafft die Versöhnung von Mitarbeiter– und Unternehmensinteressen in vielen Fällen. Bei CYOD kann der Mitarbeiter aus einer (attraktiven) Auswahl mobiler Endgeräte, die das Unternehmen vorgibt, seinen persönlichen Favoriten wählen. Natürlich kann hier nicht jeder Exot angeboten werden. Aber wenn das Unternehmen beispielsweise 7 aktuelle Smartphones und 3 aktuelle Tablets zur Auswahl stellt, dürfte fast jeder ein ihm /ihr genehmes Gerät finden – gegebenenfalls kann man sogar die Mitarbeiter noch über den Gerätepool abstimmen lassen. CYOD ist eine zeitgemäße Form der Partizipation, die viele Unternehmen schon bieten, ohne am Ende völlig zu vergessen, worum es geht: Aus Unternehmenssicht um ein Arbeitsmittel!
Doch die rechtlichen Probleme sind nur eine Seite der Probleme, die gegen BYOD sprechen. Die viel größere und gravierendere Problematik erwächst aus den technischen Problemen. Dazu dann mehr im nächsten MDM Essentials.
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